Statuten des Vereines
„United Fans Team Austria – Eishockey Fanclub Österreich”

Präambel

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen “United Fans Team Austria – Eishockey Fanclub Team Österreich”, in der Folge nur mehr „United Fans Team Austria“ genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Ennsdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und das Ausland.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Die Unterstützung aller „Eishockey-Nationalteams des österreichischen Eishockeyverbandes“ in Form von Spielbesuchen sowohl bei Heim- als auch bei Auswärtsspielen und Turnieren.
  • Die Organisation der Fantätigkeiten der Eishockeyfreunde der Repulik Österreich.
  • Die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Werbung.
  • Die Förderung einer lautstarken, aktiven, kreativen und friedlichen Fankultur bei Länderspielen.
  • Die Pflege der Beziehung mit in- & ausländischen Eishockeyfanclubs bzw. in- & ausländischen Eishockeyfreunden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. als ideelle Mittel dienen:
    (a) Sitzungen, Veranstaltungen, Aktionen, Projekte, publizistische Tätigkeiten u.a.
  3. die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    (a) Mitgliedsbeiträge
    (b) Förderung von öffentlichen und privaten Subventionsgebern, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, welche unbescholten sind.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet ausschließlich der Vorstand.
    Weiters ist der Vorstand berechtigt, jedem Antrag um Neuaufnahme innerhalb einer 4-wöchigen Frist ab Abgabe des Ansuchens um Aufnahme dieses ohne Begründung nach außen zu verwehren.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch feiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen, die bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 60 Tage mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
    Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von Vorstand beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.
    Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
    Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
    Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Abzeichen & Ehrenabzeichen

  1. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die vom Vorstand genehmigten Abzeichen zu führen.
  2. Wer sich um den Verein „United Fans Team Austria“ besondere Verdienst erworben hat, dem kann ein Ehrenabzeichen zuerkannt werden.
    Die Voraussetzungen hiezu bestimmt der Vorstand.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • die Generalversammlung (§§ 10 und 11),
  • der Vorstand (§§ 12 bis 14),
  • die Rechnungsprüfer (§ 15)
  • und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
    Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Kalenderjahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    (a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder per EMail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse) einzuladen.
    Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lt. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
    Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
    Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Präsident und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreters und dem Beirat.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
    Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
    Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliches Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,schriftlich oder mündlich einberufen.
    Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
    Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10)
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
    Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
    Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
    Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Der Beirat wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.
    Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht gleichzeitig andere Funktionen im Verein ausüben.
    Die Amtsdauer der Beiräte ist zeitlich nicht limitiert
    Sie können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
    Der Vorstand ist befugt, diese aus berechtigten Anlässen ihrer Funktion zu entheben.
    Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten.
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
    Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
    Schriftliche Ausfertigung des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Disposition) des Präsidenten und des Kassiers.
    Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
    Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsident, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter.
  9. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen.

§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
    Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
    Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung vor allem aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
    Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
    Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
    Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
    Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
    Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
    Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
(FRANZ TEUFEL)